Einzelpersonen und Unternehmen, die am rasanten Wirtschaftswachstum Abu Dhabis partizipieren wollen, haben vielfältige Möglichkeiten, sich vor Ort zu engagieren.
Das 1988 veröffentlichte Gesellschaftsrecht der VAE sieht sieben verschiedene Unternehmensformen vor:
- Offene Handelsgesellschaft („General Partnership“)
- Kommanditgesellschaft („Simple Limited Partnership“)
- Gemeinschaftsunternehmen („Joint Participation/Venture“)
- Aktiengesellschaft („Public Joint Stock Company“)
- nicht notierte Aktiengesellschaft („Private Joint Stock Company“)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Limited Liability Company“)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien („Partnership Limited with Shares“)
Die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Unternehmensformen sind klar voneinander abgegrenzt. Eine der am häufigsten genutzten Unternehmensformen in Abu Dhabi ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC), für die ein Mindestkapitel von etwa 41.000 USD erforderlich ist. Um eine LLC gründen zu können, muss ein ausländischer Investor eine Partnerschaft mit einem Staatsbürger der VAE oder einem zu 100% im Eigentum von VAE-Staatsbürgern liegenden Unternehmen eingehen. Der ausländische Gesellschaftsanteil darf 49%* nicht überschreiten. Banken, Versicherungen und andere Investitionsfirmen dürfen nicht als LLC registriert werden.
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft in Abu Dhabi sind strengere Regeln als bei den anderen Unternehmensformen zu beachten. Für die Gründung ist eine Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel einzuholen, die dem Exekutivrat, der Regierung von Abu Dhabi zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Das vorgeschriebene Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt etwa 2,72 Millionen USD.
Eine andere Möglichkeit, als ausländisches Unternehmen in Abu Dhabi tätig zu werden, ist die Ernennung eines Handelsvertreters. Dieser muss Staatsbürger der VAE sein. Die Vertretung kann jedoch auch ein lokales Unternehmen übernehmen, das zu 100% im Besitz von VAE-Bürgern ist. Das Bundesgesetz Nr. 18 von 1981 regelt die Beziehungen zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem Exklusivvertreter wie z.B. die Höhe der für den Verkauf der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens an den Vertreter zu zahlenden Provision.
Sonderwirtschaftszonen
Zur Umgehung der momentan vorgeschriebenen Mehrheitsklausel für einheimische Anteilseigner, können sich ausländische Unternehmen in einer der Sonderwirtschaftszonen von Abu Dhabi niederlassen. In diesen Zonen benötigt eine LLC keine 51% Beteiligung von VAE Partnern, sondern kann zu 100% ausländischen Eignern gehören. Außerdem können alle Gewinne und das gesamte Kapital zu 100% ausgeführt werden. Auf die Ein- und Ausfuhr von Gütern werden keine Steuern erhoben.
Steuern
Abu Dhabi ist ideal für alle ausländischen Investoren geeignet, die ihre Steuerlast verringern möchten: Gegenwärtig gibt es im Emirat (außer für Zweigstellen ausländischer Banken sowie öl- und gasproduzierende Unternehmen) keine Unternehmenssteuern. Hotels und Unterhaltungseinrichtungen zahlen eine pauschale Gemeindesteuer. Auf Alkohol und Tabakwaren wird eine Zollgebühr von 50% erhoben. Für den Import anderer Güter aus Ländern außerhalb der Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) wird ein Zoll von 5% erhoben.
Warenzeichen, Patente und Urheberrecht
In den VAE gelten verschiedene Gesetze zum Schutz des intellektuellen Eigentums sowie von Patenten und Warenzeichen. Die VAE sind Mitglied der entsprechenden internationalen Organisationen und haben die internationalen Abkommen und Konventionen, die den entsprechenden Schutz gewährleisten, unterzeichnet. Die VAE sind u.a. Mitglied in der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Welthandelsorganisation. Sie haben weiterhin die Pariser Konvention, den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), das WIPO-Urheberrechtsabkommen, den Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) und die Römischen Verträge unterzeichnet.
Arbeitsrecht
Ausländer, die in Abu Dhabi arbeiten wollen, benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung und einen Bürgen (Person oder Unternehmen), der dafür verantwortlich ist, dass der Ausländer nach Abschluss des Arbeitsvertrags in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Gewährung der alle drei Jahre zu erneuernden Arbeitserlaubnis ist außerdem ein ärztliches Attest erforderlich, das von einem zugelassenen Krankenhaus nach einem Routine-Bluttest ausgestellt wird.
Ausländische Arbeitnehmer haben das Recht auf einen jährlichen Mindesturlaub von dreißig Tagen zuzüglich öffentlicher Feiertage sowie auf krankheitsbedingte freie Tage und Mutterschaftsurlaub. Das Arbeitsverhältnis kann auf schriftliche Vereinbarung, nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraums oder bei unbefristeten Verträgen nach einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen beendet werden. Straftaten einschließlich Alkoholmissbrauch können zur fristlosen Kündigung führen.
Arbeitnehmer haben in Abu Dhabi außerdem das Recht auf eine Abfindung, die sich an der Höhe des jeweiligen Grundgehalts bemisst (üblich sind abhängig von den Personalvereinbarungen des Arbeitgebers 50 bis 70% des vollen Gehaltes). Laut Gesetz wird nach einem Arbeitsverhältnis von maximal fünf Jahren pro Jahr eine Abfindung im Gegenwert von 21 Tagen und für jedes weitere Beschäftigungsjahr ein volles Monatsgehalt gezahlt, solange der Gesamtbetrag nicht die Höhe von zwei Jahresgehältern überschreitet.
Arbeitsrechtliche Streitfälle werden vom Ministerium für Arbeit und soziale Fragen geregelt, das in jedem der sieben Emirate mit einer Zweigstelle vertreten ist und seinen Hauptsitz in Abu Dhabi hat..
Arbeitsministerium
Webste: www.mol.gov.ae
Tel:+971 2 6671700
Fax:+971 2 4494572
Postfach: 809
Abu Dhabi, VAE
*Gegenwärtig ist ein neues Gesetz in Vorbereitung, das in einigen Wirtschaftszweigen (z.B. Gesundheitswesen, Bildungswesen und technische Infrastruktur) auch außerhalb der Sonderwirtschaftszonen 100% ausländisches Kapital zulässt.